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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils SK2 2022 16: Kantonsgericht

Die Beschwerde SK 16 128, eingereicht vom Verurteilten A.________ gegen die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, wurde vom Obergericht des Kantons Bern behandelt. Der Verurteilte beantragte stufenweise Vollzugslockerungen aus der Verwahrung heraus. Die Polizei- und Militärdirektion wies die Beschwerde ab, woraufhin der Verurteilte beim Obergericht Beschwerde einreichte. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerde zu prüfen sei, da keine ausreichende Grundlage für die Verweigerung von Vollzugslockerungen vorhanden war. Das Gericht berücksichtigte die Prozessgeschichte, die Prozessbeteiligten und die rechtlichen Aspekte sorgfältig. Letztendlich wurde die Beschwerde des Verurteilten abgewiesen, da das Risiko für weitere Straftaten als zu hoch eingeschätzt wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts SK2 2022 16

Kanton:GR
Fallnummer:SK2 2022 16
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid SK2 2022 16 vom 20.12.2022 (GR)
Datum:20.12.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Ausstand
Schlagwörter : Person; Ausstand; Privatkläger; Graubünden; Kanton; Auftrag; Staatsanwaltschaft; Bergsturz; Beziehung; Personen; Befangenheit; Aufträge; Gemeinde; Sachverständige; Parteien; Ausstandsgesuch; Beziehungen; Eingabe; Gesuch; Verfahren; Verfahren; Gefahr; Fachaustausch; äftlich
Rechtsnorm:Art. 183 StPO ;Art. 183 ZPO ;Art. 184 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 30 BV ;Art. 429 StPO ;Art. 433 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 56 StPO ;Art. 58 StPO ;Art. 59 StPO ;Art. 92 BGG ;
Referenz BGE:120 V 357; 137 II 431; 138 IV 142; 140 III 221; 141 IV 178; 141 IV 369; 97 I 1;
Kommentar:
Keller, Donatsch, Schweizer, Lieber, Andreas, Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 56 StPO , 2020

Entscheid des Kantongerichts SK2 2022 16

Beschluss vom 3. Februar 2023
Referenz SK2 22 16
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Hubert und Bergamin
Mosca, Aktuarin
Parteien A.___
Gesuchstellerin

B.___
Gesuchsteller

C.___
Gesuchstellerin

D.___
Gesuchstellerin

E.___
Gesuchstellerin

F.___
Gesuchstellerin


G.___
Gesuchsteller

H.___
Gesuchstellerin

I.___
Gesuchstellerin

J.___
Gesuchstellerin

L.___
Gesuchstellerin

alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg
Reichsgasse 65, 7000 Chur
gegen
N.___
Gesuchsgegner

O.___
Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher
Hinterm Bach 6, Postfach 72, 7001 Chur

Q.___
Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp
Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur

S.___
Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Wulz
Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur

U.___
Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach
Via Maistra 7, Postfach 74, 7500 St. Moritz

W.___
Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach
Poststrasse 43, Postfach, 7001 Chur

Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7000 Chur
Gegenstand Ausstand
Mitteilung 06. Februar 2023


Sachverhalt
A. Am 23. August 2017 ereignete sich an der K.___ im M.___ (Gemeindegebiet P.___) um 9.30 Uhr ein Bergsturz. Seit dem Bergsturz gelten acht Personen, welche sich zum Zeitpunkt des Bergsturzes mutmasslich im M.___ aufgehalten haben, als vermisst. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren (VV.2018.1702). Als Beschuldigte aufgeführt werden O.___, Q.___, S.___, U.___ und W.___. Diverse Angehörige der Vermissten (namentlich A.___ und B.___, C.___, D.___ und E.___, F.___ und G.___, H.___ und I.___ sowie J.___ und L.___) haben sich als Privatkläger konstituiert.
B. Mit Schreiben vom 22. September 2021 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie beabsichtige, 'zur Frage der Vorhersehbarkeit des Ereignisses etc.' ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO in Auftrag zu geben. Die Parteien erhielten die Möglichkeit, innert 20 Tagen zur Person des Sachverständigen Vorschläge zu unterbreiten. In der Folge machten die Parteien diverse Vorschläge für mögliche Gutachter. Der Rechtsvertreter der Privatkläger hielt diesbezüglich namentlich N.___ für befangen. Die Staatsanwaltschaft konfrontierte N.___ mit den von den Privatklägern geäusserten Bedenken anlässlich eines Telefonats am 4. Februar 2022.
C. Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie beabsichtige, N.___ als sachverständige Person zu ernennen, und gab den Parteien Gelegenheit, sich innert 14 Tagen zur sachverständigen Person zu äussern.
D. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 an die Staatsanwaltschaft machten die Privatkläger eine Befangenheit von N.___ geltend und stellten den Antrag, diesen nicht als sachverständige Person zu ernennen.
E. Die Staatsanwaltschaft leitete in analoger Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO das Ausstandsgesuch der Privatkläger an das Kantonsgericht von Graubünden weiter.
F. S.___ verzichtete mit Schreiben vom 8. April 2022 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft (Eingabe vom 8. April 2022), O.___ (Eingabe vom 29. April 2022), Q.___ (Eingabe vom 29. April 2022), U.___ (Eingabe vom 2. Mai 2022) sowie W.___ (Eingabe vom 2. Mai 2022) beantragten allesamt die Abweisung des Ausstandsbegehrens. N.___ liess sich innert Frist nicht vernehmen.
G. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 hielten die Privatkläger an ihren Anträgen fest.
H. Am 24. August 2022 reichten die Privatkläger unaufgefordert eine Stellungnahme ein.
I. N.___ liess sich dazu mit Eingabe vom 31. August 2022 vernehmen. O.___ verzichtete mit Schreiben vom 2. September 2022 auf eine Stellungnahme. Q.___ verwies mit Eingabe vom 5. September 2022 auf seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. April 2022. Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen.
J. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen
1.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Über Ausstandsgesuche gegen kantonale Staatsanwältinnen Staatsanwälte nach Art. 56 lit. a lit. f StPO entscheidet endgültig die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Dasselbe gilt auch bei Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige (BGer 1B_141/2017 v. 10.10.2017 E. 1.2 m.w.H.).
1.2. Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie beabsichtige, N.___ als sachverständige Person zu ernennen, und gab den Parteien Gelegenheit, sich innert 14 Tagen zur sachverständigen Person zu äussern. Innert erstreckter Frist machten die Privatkläger mit Eingabe vom 25. Februar 2022 eine Befangenheit von N.___ geltend und stellten den Antrag, diesen nicht als sachverständige Person zu ernennen. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als rechtzeitig.
2.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren ohne weiteres Beweisverfahren zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfällige Replik der gesuchstellenden Partei grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind. Dies bezweckt die beförderliche Erledigung von Ausstandsgesuchen (BGer 1B_254/2022 v. 14.12.2022 E. 5.3.1). Dem Fehlen eines Beweisverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die den Ausstand begründenden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu beweisen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. statt vieler BGer 1B_612/2020 v. 31.8.2021 E. 5 m.w.H.). Wird jedoch der Ausstand einer (tatsächlich) befangenen Gerichtsperson deshalb verneint, weil diese Befangenheit sich – mangels Erhebung der hierfür notwendigen Beweismittel – nicht nachweisen lässt, so verletzt dies nicht bloss den Anspruch auf ein unabhängiges und unbefangenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV), sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat daher trotz des grundsätzlichen Ausschlusses eines Beweisverfahrens beim Vorliegen von ungeklärten, für den Entscheid über die Befangenheit jedoch relevanten Sachverhaltsfragen die über den Ausstand entscheidende Behörde dem von Amtes wegen nachzugehen. Der Ausschluss eines weiteren Beweisverfahrens sei – so das Bundesgericht – nach Art. 59 Abs. 1 StPO (einzig) für jene Fälle vorgesehen, in welchen die betroffene Gerichtsperson (selbst) einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a f StPO geltend mache wenn die Gerichtsperson sich dem von einer Partei gestützt auf Art. 56 lit. b-e StPO gestellten Ausstandsgesuch widersetze (BGer 1B_254/2022 v. 14.12.2022 E. 5.3.1 m.w.H.).
2.2. In ihrem Ausstandsgesuch beantragen die Privatkläger für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft weiterhin beabsichtige, N.___ als sachverständige Person zu ernennen, diesen vorab zu fragen, ob die Firma R.___ – nebst dem Auftrag in T.___ – in den letzten zehn Jahren noch weitere Aufträge für den Kanton Graubünden bzw. für das Amt für Wald und Naturgefahren Graubünden (nachfolgend: AWN) erhalten habe und – wenn ja – wie viele. Zudem sei in Erfahrung zu bringen, ob die Firma R.___ in absehbarer Zeit mit weiteren Auftragserteilungen durch den Kanton Graubünden bzw. das AWN rechne (act. A.1, S. 3). In ihrer Eingabe vom 16. Mai 2022 halten die Privatkläger an diesem Begehren fest. Sie beantragen, es seien entsprechende Abklärungen bei N.___ und beim AWN vorzunehmen zur Frage, wie viele Aufträge mit welchem Auftragsvolumen die R.___ in den letzten zehn Jahren vom Kanton Graubünden bzw. vom AWN erhalten habe und ob die R.___ in nächster Zeit mit weiteren Auftragserteilungen durch den Kanton Graubünden bzw. das AWN rechne. Im Weiteren sei im Zusammenhang mit der Exkursion des AWN ins V.___ mit anschliessendem Fachaustausch zu klären, ob N.___ seine Kosten selber getragen habe ob Reise, Übernachtung, Verköstigung etc. vom Kanton Graubünden bzw. vom AWN bezahlt worden seien. Zudem sei in Erfahrung zu bringen, wie der Fachaustausch abgelaufen und was konkret besprochen worden sei, wer seitens des AWN an diesem Fachaustausch teilgenommen habe und ob es vom Fachaustausch etwas Schriftliches (z.B. ein Protokoll eine Aktennotiz) gebe (act. A.8).
2.3. Wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, kann von den von den Privatklägern beantragten Abklärungen abgesehen werden.
3.1. Die Privatkläger bringen zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs Folgendes vor: N.___ sei Verwaltungsratspräsident der Firma R.___. Die R.___ stehe aktuell in mindestens einem Auftragsverhältnis mit dem Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) des Kantons Graubünden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Auftrag im Zusammenhang mit der Rutschung in T.___ nicht der einzige Auftrag sei, den die Firma R.___ vom Kanton Graubünden bzw. vom AWN in den letzten Jahren erhalten habe. Und es sei naturgemäss davon auszugehen, dass die Firma R.___, namentlich über den Standort X.___, auch inskünftig Aufträge des Kantons Graubünden bzw. des AWN erhalten wolle (und dafür auch ernsthaft in Frage komme). Als Verwaltungsratspräsident der R.___ komme N.___ eine ganz besondere Verantwortung für die gesamte R.___ (inkl. Zweigstelle X.___) zu. Ein für das AWN unliebsames Gutachtensergebnis würde den wirtschaftlichen Interessen der R.___ entgegenstehen. Es liege auf der Hand und in der Natur des Menschen, dass ein Auftraggeber (hier: das AWN) bei der Vergabe zukünftiger Aufträge nicht ganz ausblenden könne, wie kritisch ein Gutachten über die Tätigkeit des AWN ausgefallen sei. Um also auch weiterhin Aufträge des AWN zu erhalten, könnte N.___ geneigt sein, sich im Gutachten mit Kritik am AWN zurückzuhalten. Das wäre zumindest naheliegend. Zu diesen wirtschaftlichen Beziehungen komme hinzu, dass N.___ die beteiligten Personen noch von der Studienzeit her kenne und zudem den Bereichsleiter des AWN sogar sehr gut kenne, ihn als kompetenten Fachexperten schätze und sich gerne mit ihm austausche. Es sei gemäss N.___ auch schon zu einem Fachaustausch mit W.___ zum vorliegend interessierenden Bergsturz gekommen; N.___ sei dafür vom AWN zu einer gemeinsamen Exkursion in die Bergsturzregion eingeladen worden. Unter diesen Umständen müsse bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit klar bejaht werden. Es sei nicht leicht verständlich, dass die Staatsanwaltschaft dessen ungeachtet N.___ als sachverständige Person ernennen wolle. Vielmehr dürfe erwartet werden, dass ein Sachverständiger ernannt werde, der zu den in die Untersuchung involvierten Personen eine grösstmögliche persönliche und wirtschaftliche Distanz aufweise und der sich mit den in die Untersuchung involvierten Personen nicht schon über den Fall ausgetauscht habe (act. A.1, S. 1 ff.).
3.2. In ihrer Eingabe vom 24. August 2022 brachten die Privatkläger ausserdem vor, N.___ sei nicht 'nur' Verwaltungsratspräsident der Firma R.___, sondern auch Teilhaber an dieser. Zudem sei die R.___ zum Zeitpunkt des Bergsturzes substantiell an einem Unternehmen beteiligt gewesen, das seit dem Jahr 2013 im Gefahrenmanagement rund um den K.___ tätig gewesen sei. Dabei handle es sich um die Firma Y.___. Diese sei im März 2012 von der R.___ gegründet worden. Die Y.___ habe im Jahr 2013 im Auftrag des AWN sowie der Gemeinde P.___ unter anderem ein Murgang-Alarmsystem im M.___ installiert. Nach dem Bergsturz vom 23. August 2017 habe die Y.___ den Auftrag erhalten, ein Radargerät zur permanenten Überwachung des Abbruchgebiets zu installieren. Die R.___ habe auch noch im Zeitpunkt des Bergsturzes und im Zeitpunkt der Installation des zuvor genannten Radargeräts eine substantielle Beteiligung an der Y.___ gehalten. Bei der R.___ würden die leitenden Mitarbeiter das gesamte Aktienkapital besitzen. N.___ sei Leiter des Standortes AA.___ und damit Teilhaber der R.___. Er sei seit dem Jahr 2014 Standortleiter, zuvor sei er bereits seit dem Jahr 2000 stellvertretender Standortleiter gewesen. Indirekt – über die substantielle Beteiligung an der Y.___ – habe die R.___ somit mehrere Aufträge des AWN und der Gemeinde P.___ im Zusammenhang mit dem Gefahrenmanagement rund um den K.___ erhalten. Dabei habe auch N.___ persönlich von diesen Aufträgen profitiert, zumal er am finanziellen Erfolg der Y.___ beteiligt gewesen sei. All dies sei von N.___ nicht offengelegt worden. Das Vertrauen in seine Unparteilichkeit sei unter den vorliegenden Umständen nicht gegeben (act. A.9, S. 1 ff.).
3.3. Die Privatkläger rügen damit zunächst eine Befangenheit des vorgesehenen Gutachters wegen eigenen persönlichen Interessen. Sie machen zudem (enge) persönliche Beziehungen zwischen N.___ und gewissen am Verfahren beteiligten Personen geltend. Schliesslich scheinen sie auch eine Vorbefassung anzudeuten aufgrund des Umstandes, dass N.___ vom AWN zu einer Exkursion ins M.___ eingeladen worden sei.
4.1. Art. 183 Abs. 3 StPO verweist für den Ausstand von Sachverständigen auf Art. 56 StPO. Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Für Sachverständige gilt Art. 30 Abs. 1 BV zwar nicht, doch lassen sich dafür analoge Rechtswirkungen aus Art. 29 Abs. 1 BV ableiten (BGer 1B_82/2015 v. 30.6.2015 E. 2 m.w.H.). Denn der Sachverständige ist Entscheidungsgehilfe des Richters und hat als solcher massgeblichen Einfluss auf die Urteilsfindung, sodass ihm dieselbe unabhängige Stellung zukommen muss wie dem Richter (Alfred Bühler, Erwartungen des Richters an den Sachverständigen, in: AJP 5/99, S. 567; Andreas Donatsch, Zur Unabhängigkeit des Sachverständigen, in: Viktor Lieber et al. [Hrsg.], Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 38).
4.2. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige Sachverständiger, als Zeugin Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b). Gemäss lit. f tritt sie ebenfalls in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a-e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft Feindschaft mit einer Partei deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Art. 56 lit. f StPO (Befangenheit 'aus anderen Gründen') gelangt gegenüber den besonderen Ausstandsgründen gemäss Art. 56 lit. a-e StPO nur subsidiär zur Anwendung (BGE 138 IV 142 E. 2.1).
4.3. Aus Art. 56 lit. a StPO folgt, dass die in einer Strafbehörde tätige Person weder in eigener Sache ermitteln noch entscheiden darf. Erfasst werden sämtliche direkten indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person jedenfalls so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (vgl. BGE 140 III 221 E. 4.2; BGer 1B_593/2021 v. 11.4.2020 E. 4.2). Der Umstand, dass die sachverständige Person geschäftliche Beziehungen zu einer Partei unterhielt unterhält, stellt nicht in jedem Fall einen Befangenheitsgrund dar (BGE 97 I 1 E. 2a). Es kommt in diesem Zusammenhang vielmehr auf die im Einzelfall gegebene Art und Intensität der geschäftlichen Beziehungen sowie deren Zeitpunkt an. Ein vereinzeltes, abgeschlossenes und länger zurückliegendes Rechtsgeschäft zwischen der sachverständigen Person und einer Partei begründet noch keine Befangenheit. Hingegen trifft dies umso eher zu, je enger und aktueller eine Geschäftsbeziehung ist (vgl. zum Ganzen Bühler, a.a.O., S. 572; Annette Dolge, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 23 zu Art. 183 ZPO; Donatsch, a.a.O., S. 49; Marianne Heer, in: Niggli/Heer/
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 28 zu Art. 183 StPO; Regina Kiener/Melanie Krüsi, Die Unabhängigkeit von Gerichtssachverständigen, in: ZSR 2006, S. 502 f.).
4.4. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft Feindschaft mit einer Partei deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Bei positivem Bezug zur Partei begründen die blosse politische Verbindung, ein kollegiales Verhältnis, die berufliche Beziehung, gemeinsames Studium Militärdienst je für sich allein noch keinen Ausstandsgrund. Die gemeinsame Zugehörigkeit zu einem Verein einer Gesellschaft genügt für die Annahme von Befangenheit ebenfalls nicht. Vielmehr dürften – wie denn auch der französische Gesetzestext zum Ausdruck bringt – nur besonders nahe Beziehungen einen Anschein der Befangenheit begründen (vgl. zum Ganzen Andreas J. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 27 zu Art. 56 StPO m.w.H.). Erforderlich ist, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht (BGer 1B_408/2016 v. 7.2.2017 E. 2.1 m.w.H.). Das Duzen einer Person, das heute insbesondere unter Kollegen zunehmend und weit verbreitet ist, lässt dabei noch nicht auf eine besondere Beziehungsnähe und damit auf den Anschein der Befangenheit schliessen (BGer 1B_324/2018 v. 7.3.2019 E. 4.5 m.w.H.).
5. Die Privatkläger verlangen, dass vorliegend ein Sachverständiger ernannt wird, der zu den in die Untersuchung involvierten Personen eine grösstmögliche persönliche und wirtschaftliche Distanz aufweist (vgl. act. A.1, S. 3). W.___ hält dies für ein sachfremdes Kriterium (act. A.6, S. 4 f.). In der Tat haben die Parteien keinen Anspruch auf die Bestellung eines (aus ihrer Sicht) optimalen Sachverständigen; sofern – trotz allenfalls bestehender geschäftlicher persönlicher Beziehungen zwischen dem Sachverständigen und einer Partei – keine Befangenheitsgründe im Sinne des Gesetzes auszumachen sind, ist von den Parteien eine bestimmte zur Begutachtung vorgesehene, über genügend Fachkunde verfügende Person auch dann hinzunehmen, wenn es möglicherweise geeignetere Experten gibt. Denn das Ausstandsrecht verleiht den Parteien – unbesehen um Art. 184 Abs. 3 StPO, wonach ihnen vorgängig Gelegenheit zu geben ist, sich zur sachverständigen Person zu äussern – lediglich ein (negatives) Ablehnungsrecht in Bezug auf eine bestimmte, als befangen angesehene Person, nicht hingegen ein (positives) Wahlrecht in Bezug auf eine als (optimal) geeignet angesehene Person. Gleichwohl ist zu bedenken, dass von einem forensischen Gutachten in Fachfragen nur aus triftigen Gründen abgewichen werden darf (vgl. statt vieler BGE 141 IV 369 E. 6.1). Der gelegentlich als 'Erfüllungsgehilfe' des Gerichts bezeichnete Sachverständige hat damit einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Dementsprechend wird in der Literatur auch die Auffassung vertreten, angesichts der zentralen Rolle einer sachverständigen Person im Entscheidungsprozess des Gerichts sei an deren Unparteilichkeit ein strenger Massstab anzulegen (vgl. etwa Thomas Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 19 zu Art. 183 ZPO). In BGE 120 V 357 E. 3b hielt das Bundesgericht fest, im Hinblick auf die grosse Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukomme, sei an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen. Im vorliegenden Fall kann grundsätzlich nichts anderes gelten, sind doch die Strafbehörden ohne Einschätzung von Fachleuten nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Bergsturz vom 23. August 2017 hätte vorausgesehen werden können nicht.
6.1. Die Privatkläger führen in ihrem Ausstandsgesuch aus, N.___ sei unter anderem Verwaltungsratspräsident der R.___ und diese habe in der Vergangenheit Aufträge vom Kanton Graubünden bzw. vom AWN erhalten. Auch aktuell stehe die R.___ in mindestens einem Auftragsverhältnis mit dem AWN und es sei davon auszugehen, dass die R.___ auch inskünftig Aufträge des Kantons Graubünden bzw. des AWN erhalten wolle. Ein für das AWN unliebsames Gutachtenergebnis würde daher den wirtschaftlichen Interessen der R.___ entgegenstehen (act. A.1, S. 1 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass weder der Kanton Graubünden noch das AWN Partei in der von der Staatsanwaltschaft geführten Strafuntersuchung sind. Eine Verbindung zwischen dem AWN einerseits und O.___, Q.___, S.___, U.___ sowie W.___ andererseits zeigen die Privatkläger nicht – jedenfalls nicht substantiiert – auf. Vielmehr machen sie in (allzu) pauschaler Weise geltend, N.___ kenne 'die beteiligten Personen' noch von der Studienzeit her (act. A.1, S. 2). Um welche Personen es sich dabei handelt, wird nicht näher ausgeführt. O.___ hielt diesbezüglich fest, er kenne N.___ nur vom Namen her; sowohl während als auch nach dem Studium habe er zu N.___ weder persönlich noch geschäftlich je Kontakt gehabt (act. A.4, S. 2). U.___ gab an, er habe eine Försterausbildung, aber kein Studium an einer Fachhochschule absolviert; er kenne N.___ nicht (act. A.5, S. 3). Dies blieb durch die Privatkläger unwidersprochen (vgl. act. A.8 und A.9). Es hätte jedoch an den Privatklägern gelegen aufzuzeigen, inwiefern eine Verbindung zwischen dem AWN (oder dem Kanton Graubünden im Allgemeinen) einerseits und O.___, Q.___, S.___, U.___ sowie W.___ andererseits bestehen soll. Auch wenn diese Verbindung für die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Aktenkenntnis als Verfahrensleiterin der Strafuntersuchung allenfalls evident sein mag, ist zu beachten, dass bei Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige, die sich auf Art. 56 lit. a und/oder lit. f StPO stützen, stets die Beschwerdeinstanz darüber zu entscheiden hat (Art. 59 Abs. 1 StPO; vgl. oben Erwägung 1.1). Es ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, von sich aus nach der angesprochenen Verbindung zu forschen. Vielmehr hat die den Ausstand verlangende Person in ihrem Gesuch die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO), und dazu gehört im vorliegenden Fall unter anderem auch, dass eine Verbindung zwischen dem AWN einerseits und O.___, Q.___, S.___, U.___ sowie W.___ andererseits (substantiiert) dargelegt wird. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass die über den Ausstand entscheidende Behörde gewisse Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat (vgl. hierzu oben Erwägung 2.1).
6.2. Den Untersuchungsakten (vgl. insb. StA act. 12.11, S. 14 f.) kann aber immerhin Folgendes entnommen werden:
• Q.___ ist seit Juni 2013 Spezialist Naturgefahren beim AWN und für die Gefahrenbeurteilung in seiner Region (vorliegend Region ___) verantwortlich. In dieser Funktion ist er für Gemeinden, Private und andere Amtsstellen die Anlaufstelle für regionale Fragen bezüglich Naturgefahren. Als Mitglied der kantonalen Gefahrenkommission trägt er zudem zu einer einheitlichen Gefahrenbeurteilung über den gesamten Kanton Graubünden bei.
• W.___ ist seit dem Jahr 2011 Geologe beim AWN. Dabei unterstützt und berät er die Spezialisten Naturgefahren AWN in den Regionen bei geologischen Fragestellungen, d.h. hauptsächlich bei den Naturgefahrenprozessen Sturz und Rutschung. Er ist zudem Stellvertreter des Bereichsleiters Naturgefahren.
• U.___ ist seit dem Jahr 2015 lokaler Naturgefahrenberater (LNB) der Gemeinde P.___. Dabei handelt es sich um eine von einer Gemeinde bezeichnete Person, die sich in einem Kurs vertieftes Fachwissen über Naturgefahren aneignet. Die Ausbildung wird vom Kanton durchgeführt und es wird Basiswissen zu den verschiedenen Naturgefahrenprozessen, zu den verfügbaren Gefahrengrundlagen und Hilfsmitteln sowie zur Stabsarbeit vermittelt. Periodisch gibt es Weiterbildungen.
• S.___ war seit dem Jahr 2011 Gemeindepräsidentin der Gemeinde P.___. Die Gemeindepräsidentin steht dem Gemeindevorstand vor und leitet den Gemeindeführungsstab.
• O.___ ist seit dem Jahr 2011 Geologe bei der Z.___. Die Z.___ ist ein privates Geologiebüro, welches seit dem Jahr 2011 mit der Beurteilung der Gefahrensituation am K.___ beauftragt ist. Die Z.___ besteht seit über 20 Jahren und ist mit der Beurteilung und Überwachung von vielen Felsinstabilitäten im Kanton Graubünden beauftragt.
6.3. Den genannten Personen wird von den Privatklägern vorgeworfen, die am K.___ bestandenen Gefahren pflichtwidrig nicht richtig eingeschätzt zu haben und damit den am 23. August 2017 stattgefundenen Bergsturz nicht vorausgesehen zu haben, obwohl dieser bei richtiger Gefahreneinschätzung voraussehbar und – etwa durch Sperrung der im Bergsturzgebiet vorhandenen Bergwanderwege – auch vermeidbar gewesen sei (vgl. etwa StA act. 11.24 [insb. S. 10 f.]). Nach dem zuvor Ausgeführten steht fest, dass zumindest Q.___ und W.___ Angestellte beim AWN sind, welches bei der Gefahrenbeurteilung am K.___ involviert war. Es geht in der von der Staatsanwaltschaft geführten Strafuntersuchung also unter anderem auch um die Verantwortlichkeit des AWN bzw. dessen Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem am 23. August 2017 stattgefundenen Bergsturz am K.___; gleichzeitig sollen nach Ansicht der Privatkläger zwischen dem AWN und der R.___, deren Verwaltungsratspräsident N.___ ist, geschäftliche Beziehungen bestehen. Die Privatkläger befürchten daher, N.___ könnte, um auch weiterhin Aufträge des AWN zu erhalten, geneigt sein, sich im Gutachten mit Kritik am AWN zurückzuhalten (act. A.1, S. 2).
7.1. Was die genannten geschäftlichen Beziehungen zwischen dem AWN und der R.___ angeht, machten die Privatkläger in ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2021 geltend, die Firma R.___ sei offenbar vom Kanton Graubünden damit beauftragt worden, in T.___ (Gemeinde AB.___) geophysikalische Untersuchungen durchzuführen. Es solle herausgefunden werden, ob es wirksame und machbare Lösungsansätze zum Stoppen der Rutschung gebe. Damit arbeite die R.___ zwangsläufig eng mit dem AWN zusammen (StA act. 11.30, S. 1 f.). N.___ führte hierzu aus, was die Bewältigung der Grossrutschung in T.___ anbelange, habe die R.___ bloss einen Messauftrag in Form einer seismischen Erkundung (StA act. 1.24.2). Er bestätigte, dass 'unsere Bündner Filiale' (gemeint sein dürfte die Zweigstelle in X.___) beruflichen Kontakt mit Mitarbeitern des AWN habe; enge private Verbindungen habe hingegen niemand (vgl. StA act. 1.24.2). Die Privatkläger schlossen aus dieser Aussage, dass die R.___ aktuell in mindestens einem Auftragsverhältnis mit dem AWN stehe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Auftrag im Zusammenhang mit der Rutschung in T.___ nicht der einzige Auftrag sei, den die R.___ vom Kanton Graubünden bzw. vom AWN in den letzten Jahren erhalten habe. Und es sei naturgemäss davon auszugehen, dass die R.___, namentlich über den Standort X.___, auch inskünftig Aufträge des Kantons Graubünden bzw. des AWN erhalten wolle (act. A.1, S. 1). Falls die Staatsanwaltschaft weiterhin beabsichtige, N.___ als sachverständige Person zu ernennen, so werde beantragt, ihn vorab zu fragen, ob die Firma R.___ – nebst dem Auftrag in T.___ – in den letzten zehn Jahren noch weitere Aufträge für den Kanton Graubünden bzw. für das AWN erhalten habe und – falls ja – wie viele. Zudem sei in Erfahrung zu bringen, ob die R.___ in absehbarer Zeit mit weiteren Auftragserteilungen durch den Kanton Graubünden bzw. das AWN rechne (act. A.1, S. 2). Die Staatsanwaltschaft tätigte diesbezüglich keine weiteren Abklärungen und auch N.___ nahm dazu weder gegenüber der Staatsanwaltschaft noch im vorliegenden Ausstandsverfahren Stellung. In ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2022 hielten die Privatkläger daran fest, es seien namentlich weitere Abklärungen zur Frage vorzunehmen, wie viele Aufträge mit welchem Auftragsvolumen die R.___ in den letzten zehn Jahren vom Kanton Graubünden bzw. vom AWN erhalten habe und ob die R.___ in nächster Zeit mit weiteren Auftragserteilungen durch den Kanton Graubünden bzw. das AWN rechne (act. A.8).
7.2. O.___ hält den Ausführungen der Privatkläger entgegen, N.___ sei nie für die Verfahrensbeteiligten S.___, O.___, Q.___, U.___ und W.___ als Geologe geschäftlich tätig gewesen. Mithin würden zwischen N.___ und den genannten Personen keine wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, welche ein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermöchten. Wirtschaftliche Beziehungen einer sachverständigen Person zu einer Partei würden nur dann eine Ausstandspflicht begründen, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer Partei bestehe. Jedoch sei weder der Kanton Graubünden noch das AWN im vorliegenden Verfahren direkt beteiligt (act. A.4). Auch U.___ trägt vor, im vorliegenden Strafverfahren seien zum einen natürliche Personen als beschuldigte Parteien involviert und nicht der Kanton Graubünden einer seiner Anstalten. Zum anderen sei nicht die R.___ als Expertin beauftragt worden, sondern N.___. Dass der vorgesehene Sachverständige für eine Firma tätig sei, welche vom Gemeinwesen hie und da Aufträge erhalten würde, könne für sich alleine nicht zur Annahme gelangen, der Experte sei deshalb unfähig, mit der notwendigen Neutralität zu handeln (act. A.5). Auch W.___ weist darauf hin, dass der Kanton Graubünden bzw. das AWN nicht Partei eines allfälligen Strafverfahrens sein könnten. Die R.___ sei zudem mit dem Projekt Grossrutschung T.___ nicht beauftragt, sondern sie führe dort lediglich einen Messauftrag (seismische Erkundungen) durch. Genau genommen gelte als Bauherrschaft (und damit als Vergabestelle) für diese Arbeiten ohnehin die Gemeinde T.___. Die Projektleitung, welche die Arbeiten ausgeschrieben (und der Gemeinde auch den Vergabeantrag gestellt) habe, liege beim Büro AC.___. Im Übrigen habe die R.___ in der Vergangenheit lediglich sporadisch Aufträge vom AWN (in der Regel höchstens einen Auftrag pro Jahr) erhalten; das Auftragsvolumen sei jeweils relativ gering gewesen (act. A.6, S. 2 f.). Q.___ führt aus, N.___ sei Verwaltungsratspräsident einer der grössten Anbieter von Dienstleistungen in Geowissenschaften in der Schweiz. Das Unternehmen beschäftige in der ganzen Schweiz über 180 Angestellte und unterhalte nebst dem Hauptstandort in AD.___ weitere sechs Standorte, unter anderem auch in X.___. Angesichts der Grösse und des Wirkungskreises des Unternehmens könne nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem AWN gesprochen werden. Zudem würden er und W.___ nicht über eigene Kompetenzen bei der Vergabe von Aufträgen verfügen. Von zentraler Bedeutung sei sodann, dass der Kanton Graubünden an die Submissionsgesetzgebung gebunden sei. Auch wenn N.___ ein dem AWN missfallendes Gutachten verfassen sollte, könne die R.___ deswegen nicht durch die Weigerung weiterer Auftragsvergaben abgestraft werden (act. A.7).
7.3. Es trifft zwar zu, dass nicht die R.___, sondern N.___ als Gutachter vorgesehen ist. So ist denn auch zu beachten, dass als sachverständige Person im Sinne von Art. 183 StPO lediglich natürliche Personen in Frage kommen (vgl. Heer, a.a.O., N 8 zu Art. 183 StPO m.w.H.). Bereits deshalb eine Befangenheit ausschliessen zu können, greift jedoch zu kurz. Als Verwaltungsratspräsident der R.___ ist N.___ nämlich wirtschaftlich und persönlich eng mit dieser verbunden (woran auch die Grösse des Unternehmens nichts ändert), was im Rahmen von Art. 56 lit. a und f StPO nicht unberücksichtigt bleiben kann. Kommt hinzu, dass N.___ eine (Minderheits-)
Beteiligung an der R.___ anerkannt hat (act. A.10). Dasselbe gilt im Grunde genommen auch mit Bezug auf den Kanton Graubünden bzw. das AWN: Diese selbst sind zwar nicht Partei des von der Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahrens. Bei W.___ und Q.___ handelt es sich jedoch um (leitende) Angestellte des AWN bzw. des Kantons Graubünden. Auch diesbezüglich besteht somit eine enge Verbindung zwischen Verfahrensbeteiligten des Strafverfahrens und dem Kanton Graubünden bzw. dem AWN als (potentieller tatsächlicher) Auftraggeber für die R.___. Nicht von Bedeutung ist dabei, dass der Kanton Graubünden bzw. das AWN an die Submissionsgesetzgebung gehalten sind, zumal den Vergabebehörden bei Auswahl und Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. etwa VGer GR U 16 44 v. 11.8.2016 E. 4a m.w.H.). Nicht zu folgen ist sodann der verschiedentlich geäusserten Auffassung, die wirtschaftlichen Beziehungen müssten derart intensiv sein, dass von einem Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden könnte (vgl. insb. act. A.4, S. 2; act. A.7, S. 3). Vielmehr kommt es auf die im Einzelfall gegebene Art und Intensität der geschäftlichen Beziehungen sowie deren Zeitpunkt an. Ein vereinzeltes, abgeschlossenes und länger zurückliegendes Rechtsgeschäft zwischen der sachverständigen Person und einer Partei begründet noch keine Befangenheit. Hingegen trifft dies umso eher zu, je enger und aktueller eine Geschäftsbeziehung ist (vgl. oben Erwägung 4.3). Was das Projekt Grossrutschung T.___ anbelangt, so mag zwar durchaus sein, dass die R.___ nicht mit dem (Gesamt-)Projekt beauftragt ist, sondern lediglich einen Messauftrag durchführt. Jedoch handelt es sich auch dabei um eine geschäftliche Beziehung. W.___ weist darauf hin, dass die Bauherrschaft bei diesem Projekt die Gemeinde T.___ sei, dieser mithin auch die Funktion als Vergabestelle zukomme. N.___ hat diesbezüglich bestätigt, dass die R.___ in diesem Rahmen beruflichen Kontakt mit Mitarbeitern des AWN habe (vgl. StA act. 1.24.2). Über Art und Intensität der geschäftlichen Beziehungen zwischen dem AWN und der R.___ liegen zwar nicht genügend Informationen vor, die eine abschliessende Beurteilung zulassen würden (vgl. dazu auch oben Erwägung 2). W.___ gab aber immerhin an, die R.___ habe in der Vergangenheit sporadisch Aufträge vom AWN (in der Regel höchstens einen Auftrag pro Jahr) erhalten (act. A.6, S. 2 f.). Auch wenn nach Angaben von W.___ das Auftragsvolumen dabei relativ gering gewesen ist, spricht dies doch für eine gewisse Regelmässigkeit der geschäftlichen Kontakte.
7.4. Im Sinne eines Zwischenfazits ergibt sich somit, dass zwischen dem AWN und der R.___ in der Vergangenheit geschäftliche Beziehungen bestanden haben, die über mehrere Jahre hinweg jedenfalls eine gewisse Konstanz und damit auch eine gewisse Intensität aufwiesen. Zudem wird von N.___ auch nicht geltend gemacht, die R.___ beabsichtige in Zukunft nicht mehr, sich um Aufträge des AWN zu bemühen, bzw. sie würde entsprechende Angebote ablehnen. Als Verwaltungsratspräsident der R.___ verfügt N.___ über ein nicht unerhebliches Interesse daran, dass die R.___ auch in Zukunft Aufträge vom AWN erhält.
8.1. In ihrem Ausstandsgesuch weisen die Privatkläger darauf hin, N.___ sei vom AWN zu einer gemeinsamen Exkursion in die Bergsturzregion eingeladen worden. Dabei sei es zu einem Fachaustausch zwischen N.___ und W.___ zum hier interessierenden Bergsturz gekommen. Unter diesen Umständen müsse bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit klar bejaht werden (act. A.1, S. 2 f.). In ihrer Eingabe vom 16. Mai 2022 halten die Privatkläger zudem daran fest, es seien Abklärungen zur Frage vorzunehmen, ob N.___ seine Kosten selber getragen habe ob Reise, Übernachtung, Verköstigung etc. vom Kanton Graubünden bzw. vom AWN bezahlt worden seien. Zudem sei in Erfahrung zu bringen, wie der Fachaustausch abgelaufen und was besprochen worden sei, wer seitens des AWN an diesem Fachaustausch alles teilgenommen habe und ob es vom Fachaustausch etwas Schriftliches (z.B. ein Protokoll eine Aktennotiz) gebe (act. A.8). N.___ hielt in diesem Zusammenhang fest, er sowie weitere Personen seien im Jahr 2019 durch AE.___ vom AWN zu einer gemeinsamen Exkursion mit anschliessendem Fachaustausch zum Bergsturz im V.___ mit gleichzeitigen Murgängen eingeladen worden. Dieser Austausch sei für alle teilnehmenden Personen der erste physische Kontakt mit W.___ und weiteren Mitarbeitern des AWN gewesen. Seither hätten keine Kontakte mehr stattgefunden. Im Übrigen habe er auch keine Interviews Stellungnahmen abgegeben, da er die Situation zu wenig gut gekannt habe (StA act. 1.24.2).
8.2. Anhand der Angaben von N.___ steht fest, dass die von den Privatklägern erwähnte Exkursion ins M.___ tatsächlich stattgefunden hat. Auch wenn der genaue Ablauf des Anlasses (bislang) nicht näher geklärt ist bzw. diesbezüglich keine entsprechenden Dokumente bei den Akten liegen, hat N.___ immerhin bestätigt, dass ein Fachaustausch zum Bergsturz vom 23. August 2017 erfolgt ist. Damit aber kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass N.___ bei dieser Gelegenheit durch Mitarbeiter des AWN mit deren Sichtweise der Geschehnisse und Verantwortlichkeiten konfrontiert wurde, sodass fraglich erscheint, ob unter diesen Umständen die Meinungsbildung von N.___ noch als genügend ergebnisoffen bezeichnet werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es bei besagter Exkursion zum ersten physischen Kontakt zwischen N.___ und W.___ bzw. weiteren Mitarbeitern des AWN gekommen ist, was die Vermutung nahelegt, dass der entsprechende Fachaustausch für N.___ umso prägender war. Jedenfalls weckt die Beteiligung von N.___ an besagter Exkursion gewisse Zweifel daran, ob er noch in der Lage ist, sich genügend unvoreingenommen mit der Sache zu befassen.
9.1. In ihrer Eingabe vom 24. August 2022 brachten die Privatkläger vor, die R.___ sei zum Zeitpunkt des Bergsturzes substantiell an einem Unternehmen beteiligt gewesen, das seit dem Jahr 2013 im Gefahrenmanagement rund um den K.___ tätig gewesen sei. Dabei handle es sich um die Firma Y.___. Diese sei im März 2012 von der R.___ gegründet worden. Die Y.___ habe im Jahr 2013 im Auftrag des AWN sowie der Gemeinde P.___ unter anderem ein Murgang-Alarmsystem im M.___ installiert. Nach dem Bergsturz vom 23. August 2017 habe die Y.___ den Auftrag erhalten, ein Radargerät zur permanenten Überwachung des Abbruchgebiets zu installieren. Die R.___ habe auch noch im Zeitpunkt des Bergsturzes und im Zeitpunkt der Installation des zuvor genannten Radargeräts eine substantielle Beteiligung an der Y.___ gehalten (act. A.9, S. 1 f.). Diese Ausführungen werden von N.___ im Grundsatz nicht bestritten; er weist jedoch darauf hin, dass die R.___ per 1. Januar 2020 ihre Beteiligung an der Y.___ vollständig verkauft habe. Somit hätten zum Zeitpunkt der Anfrage als Experte keine wirtschaftlichen Interessen bestanden (act. A.10).
9.2. Aufgrund des (von den Privatklägern unbestritten gebliebenen) Umstandes, dass die R.___ ihre Beteiligung an der Y.___ per 1. Januar 2020 verkauft hat, kann zwar nicht davon gesprochen werden, die R.___ (und damit indirekt auch N.___) habe aktuell noch ein wirtschaftliches Interesse an der Y.___. Insofern spielt auch keine Rolle, ob bei einem dem AWN (oder der Gemeinde P.___) missfallenden Gutachten die Y.___ zukünftig nicht mehr mit Aufträgen des AWN (oder der Gemeinde P.___) betraut würde. Eine andere Frage ist hingegen, ob das von der Y.___ installierte Murgang-Alarmsystem in irgendeiner Weise Einfluss auf die Vorkommnisse vom 23. August 2017, namentlich auf den mutmasslichen Tod der acht vermissten Personen, gehabt haben könnte. Dem Bericht des AWN vom 19. Januar 2018 zuhanden der Kantonspolizei Graubünden ist hierzu zu entnehmen, dass die Y.___ von der Gemeinde P.___ am 1. März 2013 mit der Installation einer Murgangalarmanlage beauftragt wurde (StA act. 12.11, S. 25). Weiter wird ausgeführt, dieser Massnahme sei 'basierend auf der Gefahrenbeurteilung' eine Einschätzung der Risikosituation vorausgegangen (StA act. 12.11, S. 26). Ob die Y.___ in diese Gefahrenbeurteilung miteinbezogen war und – falls ja – welche Empfehlungen sie dabei abgab, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Ein entsprechender Einbezug erscheint jedoch nicht als dermassen unwahrscheinlich, dass er vernünftigerweise ausgeschlossen werden könnte. Insofern geht es in diesem Zusammenhang letztlich nicht um aktuelle wirtschaftliche Interessen, sondern um allfällige Verantwortlichkeiten der Y.___ im Zeitpunkt des Bergsturzes.
10.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zwischen dem für die Begutachtung vorgesehenen N.___ einerseits und dem Untersuchungsgegenstand sowie dem AWN bzw. gewissen in das Strafverfahren involvierten Personen andererseits diverse Berührungspunkte bestanden und nach wie vor bestehen. In einer Einzelbetrachtung vermöchten diese Berührungspunkte möglicherweise nicht zu genügen, um einen Anschein der Befangenheit von N.___ annehmen zu können. Zu beachten ist aber, dass im Rahmen von Art. 56 lit. a und f StPO die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Keller, a.a.O., N 10 zu Art. 56 StPO, der darauf hinweist, dass sich eine ausstandsbegründende Befangenheit auch aus einer Kombination von Elementen ergeben könne, wenn zwar ein einzelner Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a-e StPO nicht erfüllt sei, indessen das Zusammentreffen Zusammenwirken mehrerer Faktoren ein Mass annehme, dass damit ein 'anderer Grund' im Sinne von Art. 56 lit. f StPO erfüllt sei). In einer Gesamtwürdigung der zuvor aufgezeigten Umstände – namentlich der seit Längerem bestehenden geschäftlichen Beziehungen zwischen der R.___ und dem AWN, der Teilnahme von N.___ an einer vom AWN organisierten Exkursion in das M.___ mit entsprechendem Fachaustausch unter den beteiligten Personen und der Auftragstätigkeit der Y.___ im M.___ (Installation eines Murgang-Alarmsystems) bereits vor dem Bergsturz vom 23. August 2017 – kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die 'Verflechtungen' zwischen N.___ und dem Untersuchungsgegenstand bzw. den im Strafverfahren involvierten Personen und Behörden das Mass des sozial Üblichen überschreiten. Bei dieser Sachlage bestehen zumindest Anhaltspunkte, die bei objektiver Betrachtung Misstrauen in die Unparteilichkeit des von der Staatsanwaltschaft vorgesehenen Sachverständigen erwecken.
10.2. Bei alldem ist nicht gesagt, dass N.___ tatsächlich befangen wäre. Dies ist letztlich auch nicht entscheidend (BGE 137 II 431 E. 5.2). In Anbetracht der Bedeutung eines forensischen Gutachtens für den Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich jedoch eine gewisse Strenge bei der Frage, ob in der vorliegenden Konstellation gesagt werden kann, das Ergebnis der Expertise erscheine bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen (vgl. zu diesem Kriterium auch Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 38 zu Art. 56 StPO). Für das Kantonsgericht erscheint dies als zweifelhaft, sodass das Ausstandsgesuch der Privatkläger gutzuheissen ist. Bei diesem Ergebnis muss auf die von den Privatklägern geltend gemachten persönlichen Beziehungen zwischen N.___ und gewissen im Strafverfahren beteiligten Personen nicht näher eingegangen werden.
11.1. Bei Gutheissung des Ausstandsgesuchs gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons (Art. 59 Abs. 4 StPO). Dies gilt unabhängig davon, ob der davon Betroffene sich dem Gesuch widersetzt hat nicht (Keller, a.a.O., N 11 zu Art. 59 StPO). Gemäss Art. 12 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht für Zwischenentscheide Gerichtsgebühren, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemessen. Die Bestimmung gilt auch für die Beurteilung von Ausstandsgesuchen durch die Beschwerdeinstanz (vgl. etwa KGer GR SK2 19 47 v. 2.9.2019 E. 6). In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorliegend eine Gebühr von CHF 1'500.00 zu erheben.
11.2. Die obsiegende Partei hat in sinngemässer Anwendung von Art. 429 StPO i.V.m. Art. 436 StPO grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (KGer GR SK2 12 29 v. 4.1.2013 E. 4; vgl. auch Keller, a.a.O., N 12 zu Art. 59 StPO). Bei den Gesuchstellern handelt es sich um in der Strafuntersuchung zugelassene Privatkläger (vgl. hierzu auch StA act. 1.22). Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (vgl. etwa KGer GR SK2 19 66 v. 23.4.2020 E. 6.2 m.w.H.). Die Privatklägerschaft muss dementsprechend von sich aus aktiv werden und zunächst überhaupt einen Antrag stellen und diesen sodann beziffern und belegen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt hierbei nicht (BGer 1B_475/2011 v. 11.1.2012 E. 2.2). Vorliegend fehlt es bereits an einem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Auch wurde von den (anwaltlich vertretenen) Privatklägern keine Honorarnote eingereicht, was allenfalls als Antragstellung hätte angesehen werden können – dies, obwohl die Parteien über den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens orientiert wurden (act. D.15). Im Übrigen fehlt es auch an einer Bezifferung sowie der entsprechenden Belege. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Privatkläger auf eine Entschädigung verzichten. Ihnen ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
11.3. Soweit die Gesuchsgegner nicht auf eine Stellungnahme verzichtet haben (wofür sie ohnehin nicht zu entschädigen wären), haben sie die Abweisung des Gesuchs beantragt. Sie gelten daher als unterliegend, sodass ihnen keine Parteientschädigung zusteht.
12. Gemäss Art. 92 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.


Demnach wird erkannt:
1. Das Ausstandsgesuch wird gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass N.___ im Hinblick auf die in Aussicht genommene Begutachtung in der Strafuntersuchung VV.2018.1702 der Staatsanwaltschaft Graubünden als befangen zu gelten hat.
3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

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